Elterninitiative Hanfmühle e.V.
Satzung


Auf Grundlage der Satzung der Elterninitiative Hanfmühle e.V. vom 01. August 1975, zuletzt geändert am      22. Februar 2018  hat die Mitgliederversammlung gemäß 59 Abs. 1 am 19. Februar 2019 folgende Satzung beschlossen:

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Elterninitiative Hanfmühle e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Hennef/Sieg-Hanfmühle.
(3) Er ist unter der Nummer VR 741 im Vereinsregister Amtsgericht Siegburg eingetragen worden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kindergartenjahr. Das Kindergartenjahr beginnt am 01. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.

§2 Vereinszweck
(1) Der Verein Elterninitiative Hanfmühle e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
(3) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder.

§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.

§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (S 2). Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern und inaktiven Mitgliedern (Förderer)
Aktive Mitglieder sind ausschließlich die Erziehungsberechtigten der Kinder die die
Kindertageseinrichtung besuchen. 90% der Erziehungsberechtigten müssen aktive Mitglieder des Vereins sein. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-,
Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen. Inaktive Mitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht (weder aktiv noch passiv). Ein Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft zu einer inaktiven Mitgliedschaft und umgekehrt ist nur nach Antrag beim Vorstand und den o.g. Bedingungen möglich. Der Wechsel gilt nach Zustimmung des Vorstandes und ab dem folgendem Geschäftsjahr.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über den Antrag entscheidet. Bei juristischen Personen ist dem Antrag ein Registerauszug vorzulegen.
(3) Ein Anspruch auf Aufnahme des Vereins besteht nicht, ausgenommen aktive Mitglieder.
(4) Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Kopie der Satzung und der Beitrags- und Finanzordnung auszuhändigen.             (5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(6) Die aktive Mitgliedschaft endet spätestens mit dem 31. Juli des Jahres, in dem das Kind eingeschult wird, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
(7) Die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum 31. Juli eines jeden Jahres möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten erfolgen und bis spätestens zum 30. April des jeweiligen Jahres dem Verein zugegangen sein.
(8) Das Recht, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt (§ 314 BGB).
(9) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, der Satzung oder den ordnungsgemäß gefassten Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten oder sonst durch sein Verhalten die Interessen des Vereins grob verletzt. Eine Verletzung der Vereinsinteressen ist auch dann gegeben, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Beitrags    (§ 5) mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(8) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Im Widerspruchsverfahren entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
(9) Rückzahlung geleisteter Beiträge ist ausgeschlossen. Mit dem Tage des Austritts oder Ausschlusses des Mitglieds erlöschen alle Rechte an das Vereinsvermögen.

§5 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe und die Zahlungsweise des
Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung (§ 7) festgelegt und in der Beitrags- und Finanzordnung des Vereins festgehalten.

§6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§ 7)
b) der Vorstand (§ 8)
(2) Sämtliche Organe des Vereins führen ihr Amt ehrenamtlich.

§7 Mitgliederversammlung  
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ mit umfassender Zuständigkeit.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ein Mal pro Jahr einzuberufen.
(3) Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens 20 von Hundert der Vereinsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird (§ 10).
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die 1. Vorsitzende/n, bei deren/dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Absenden des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung im Einzelfall nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.                                                (6) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Satzungsänderungen (§ 9)
b) das pädagogische Konzept
c) dem Haushaltsplan des Vereins
d) die Beitrags- und Finanzordnung (§ 5)
e) Auflösung des Vereins (§12)

§8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier gewählten Mitgliedern, dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der
2. Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Beisitzer/in. Wählbar sind aktive
Mitglieder (§4), sofern sie nicht zugleich Angestellte des Vereins sind. % des Vorstandes kann  von einem inaktive Mitglied (54) besetzt werden. Der Vorschlag zur Wahl eines inaktiven Mitglieds muss durch ein aktives Mitglied erfolgen, es dürfen nur inaktive Mitglieder vorgeschlagen werden, die vorher aktive Mitglieder und Vorstandsmitglieder waren.
Ferner erhält das inaktive Mitglied im Falle seiner/ihrer Wahl alle Berechtigungen und Pflichten die das Amt in das er/sie gewählt wird beinhalten.
(2) Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam Vertretungsberechtigt.
(3) Dem Vorstand obliegt die ordnungsgemäße Führung der laufenden Geschäfte.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen für die Dauer von
1 Jahr gewählt. Die Wahl der Vorstandsämter soll im 1. Quartal des Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung erfolgen. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(5) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
(6) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzung erfolgt durch den/die 1. Vorsitzende/n schriftlich (per Post oder Email), bei dessen Verhinderung durch den/die 2. Vorsitzende/n unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladungsfrist entfällt nur dann wenn eine kurzfristige Vorstandssitzung dringend erforderlich ist, hierzu zählen Ausnahmefälle wie Personal Probleme, kurzfristige Anfragen von Behörden und Ämtern die einen zeitnahen Beschluss unbedingt erfordern. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündig gefasst
werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Alle Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandmitgliedern zu unterschreiben.

§9 Satzungsänderung
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von
75 von Hundert der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und den Mitgliedern der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext mit der Einladung vorgelegt wird.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsicht-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen den Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Wenn das Interesse des Vereins es fordert, kann der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf einen begründeten schriftlichen Antrag von 20 von Hundert der Mitgliedern, muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende Anwendung.

§11 Beurkundung und Beschlüsse
Die in der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der jeweiligen Protokollanten/in zu unterzeichnen.

§12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 75 vom Hundert der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des  Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§13 Datenschutz
Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine
Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

§14 Schweigepflicht
Alle Mitglieder, aktive und inaktive, unterliegen in allen ihnen bekannt gewordenen Einzelheiten  über Vereinsangelegenheiten, Finanzen und die persönlichen Verhältnisse der in der Einrichtung  betreuten Kinder und dessen Familien sowie dem Personal des Vereins der Schweigepflicht.


Diese Satzung tritt am 19. Februar 2019 in Kraft.